Fragen und Antworten zum Akkreditierungsverfahren
Gilt die Akkreditierung auch für andere Bereiche von Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps?
Leider nein. Die formalen Bildungsbereiche von Erasmus+ haben ein eigenes Akkreditierungsverfahren, dessen andere und teils deutlich weitergehende Anforderungen an die jeweiligen Besonderheiten von Schule, Berufsbildung, Hochschule und Erwachsenenbildung angepasst sind. Eine gegenseitige Anerkennung der Akkreditierungen ist deswegen nicht möglich.
Das Gleiche gilt für das Europäische Solidaritätskorps, das mit eigener Ausrichtung, eigenen Regeln und spezifischen Qualitätsanforderungen ebenfalls einen eigenen Charakter und ein eigenes Anerkennungssystem Quality Label aufweist.
Wer in verschiedenen Bereichen von Erasmus+ und / oder im Europäischen Solidaritätskorps unterwegs ist, muss also ggf. mehrfach ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. In jedem Fall ist dieses Verfahren mit der anschließenden vereinfachten Beantragung von Mitteln aber eine deutliche Vereinfachung gegenüber der regelmäßigen Einreichung von Einzelanträgen.
Wie ist der Zeitplan für Akkreditierungen?
Es muss zunächst ein Antrag auf Akkreditierung (KA 150) gestellt werden. Bei Bewilligung kann im Folgejahr ein erster Budgetantrag (KA 151) gestellt werden. Bitte informieren Sie sich auf unserer Homepage oder im Programmhandbuch über die jährlichen Fristen für die Formate KA 150 und KA 151.
Was geschieht, wenn mein Antrag auf Akkreditierung nicht bewilligt wird?
Der Akkreditierungsantrag kann unter Berücksichtigung des erhaltenen Feedbacks aus dem Bewertungsprozess überarbeitet und zur nächsten Antragsfrist im Folgejahr erneut eingereicht werden. Bis dahin kann das Einzelantragsverfahren genutzt werden.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig Kontakt mit den zuständigen Ansprechpersonen bei JUGEND für Europa aufzunehmen, um die Chancen und Voraussetzungen für eine erfolgreiche Neubeantragung auszuloten.
Was geschieht, wenn mein Antrag auf Akkreditierung erfolgreich bewilligt wurde?
Sobald der Akkreditierungsantrag erfolgreich bewilligt ist, werden die Vertragsunterlagen per Mail versendet, welche rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzusenden sind. Der Akkreditierungsvertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien (Träger*in und JUGEND für Europa) formal in Kraft.
Mit Unterzeichnung des Vertrags sind Träger*innen berechtigt, einmal jährlich einen Mittelabruf/Budgetantrag (KA 151) zu stellen. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte unserer Webseite oder dem Programmhandbuch.
Kann ein Akkreditierungsvertrag gekündigt werden?
Ja, der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
Sollten Träger*innen aus dem Akkreditierungsverfahren aussteigen wollen, wenden sie sich dazu bitte an die für ihr Bundesland zuständige Ansprechperson bei JUGEND für Europa.
Können nach erfolgreicher Akkreditierung weiterhin Einzelanträge gestellt werden?
Nein, für die vom Akkreditierungsverfahren umfassten Aktivitätstypen ist dies grundsätzlich ausgeschlossen. Mit erfolgreicher Akkreditierung steht das Einzelantragsverfahren für Jugendbegegnungen und Fachkräftemobilitäten nicht mehr zur Verfügung.
Eine Ausnahme bilden aktuell die Jugendpartizipationsprojekte (KA 154) und DiscoverEU Inklusion (KA 155). Sie sind nicht Bestandteil des Akkreditierungsverfahrens bzw. Mittelabrufs.
Auch in Leitaktion 2 können weiterhin Einzelanträge eingereicht werden, da die Akkreditierung sich nur auf Leitaktion 1 bezieht.
Ist ein Activity Year gleich ein Kalenderjahr?
Nein, es handelt sich nicht um ein Kalenderjahr, sondern um ein Budgetjahr. Der Projektstart erfolgt für alle bewilligten Projekte eines Mittelabrufs zum gleichen Datum, das im Programmhandbuch festgeschrieben ist.
Bei einer Antragsfrist in KA 151 im Frühjahr ist der Projektstart i.d.R. am 01.06. und Projektende am 31.8. des Folgejahres. Budgetjahre haben demnach immer eine Dauer von 15 Monaten.
Nach Ablauf von zwölf Monaten kann die Projektlaufzeit mittels eines formalen Antrags auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Die Jahresangaben im Aktivitätsplan des Akkreditierungsantrags (KA 150) beziehen sich also auf Budgetjahre und nicht auf Kalenderjahre. Jahr 1 ist demnach das erste Budgetjahr, für das Sie Mittel im Budgetantrag KA 151 abrufen möchten. Jahr 2 bezieht sich auf den zweiten Budgetantrag in KA 151 im Folgejahr usw.
Es müssen nicht alle Aktivitäten eines Budgetjahres bis zum nächsten Budgetantrag abgeschlossen sein, um erneut Mittel anzufordern. Es können Fördermittel aus unterschiedlichen Budgetjahren parallel verwaltet werden.
Wichtig ist allerdings, dass nicht die gleichen Aktivitäten mit Geldern aus zwei unterschiedlichen Budgetanträgen gefördert werden können, um den Ausschluss von Doppelförderung zu gewährleisten.
Kann ich im Budgetantrag mehr Mittel beantragen, als zunächst im Aktiviätsplan festgelegt?
Eine Erhöhung der im Aktivitätsplan bewilligten Teilnehmerzahlen ist nur bei ausreichend Budget möglich und ist auf maximal 30% begrenzt.
Müssen Partner*innen mit dem Akkreditierungsantrag oder beim Mittelabruf/Budgetantrag feststehen bzw. akkreditiert sein?
Nein, die Partner*innen müssen nicht feststehen und ebenso nicht akkreditiert sein. Lediglich die antragstellende Organisation muss zum Zeitpunkt des Mittelabrufs und während der Projektdurchführung über eine erfolgreiche Akkreditierung verfügen.